Arbeitgeber und Arbeitnehmer wünschen sich grundsätzlich eine konstruktive und reibungslose Zusammenarbeit. Kommt es zum Fehlverhalten eines Mitarbeiters, das nicht
direkt die Kündigung als Konsequenz nach sich ziehen soll, ist die Abmahnung ein relevantes Mittel für die Arbeitgeberseite. Unser Artikel beleuchtet, welche Konsequenzen eine Abmahnung hat und wann es sich als Arbeitnehmer lohnt, gegen diesen arbeitsrechtlichen „Tadel“ des Arbeitgebers vorzugehen.
Was genau ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung im Sinne des Arbeitsrechts stellt eine formelle Verwarnung eines Mitarbeiters dar, um diesen für Versäumnisse oder Pflichtverletzungen am Arbeitsplatz zu rügen. Direkte Folgen einer Abmahnung muss der Arbeitnehmer nicht fürchten. Allerdings kann bei einem wiederholten Fehlverhalten die Grundlage für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bzw. außerordentliche Kündigung gegeben sein – je nach Art und Schwere des Vergehens.
Welche Verhaltensweisen einen Arbeitgeber zum Aussprechen einer Abmahnung motiviert, hängt vom Führungsstil, Mitarbeiter und der Art und Häufigkeit des Vergehens ab. Typische
Beispiele sind:
- Der Arbeitnehmer erscheint regelmäßig zu spät am Arbeitsplatz.
- Der Arbeitnehmer bleibt ohne Krankmeldung zu Hause.
- Die vom Arbeitgeber gestellten Aufgaben werden regelmäßig nicht erledigt.
- Es kommt zu häufigen Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften.
- Der Arbeitnehmer wird beim Diebstahl von Firmeneigentum erwischt.
Durch die Abmahnung teilt der Arbeitgeber offiziell mit, dass ihm das Fehlverhalten aufgefallen ist und er dieses nicht duldet. Weitreichende Konsequenzen einer Abmahnung
bei einem einmaligen „Fehltritt“ sind nicht zu fürchten, wobei sich die Schwere des Verstoßes zu einer außerordentlichen oder fristlosen Kündigung qualifizieren könnte.
Die Rechtsgrundlage einer Abmahnung
Nach dem deutschen Arbeitsrecht gibt es keine feste und verbindliche Rechtsgrundlage für das Aussprechen einer Abmahnung und ihre Konsequenzen. Jeder Arbeitgeber hat nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden. Ist diese nach objektiven Gesichtspunkten nicht gegeben, kann der Arbeitnehmer die Rücknahme der Abmahnung verlangen.
Eine Abmahnung ist deshalb im rechtlichen Sinne weder eine Strafe, noch eine Sanktion. Sie fungiert als Warnung und Rüge, die vom Arbeitgeber dokumentiert wird. Die von Seiten des Arbeitgebers erhofften Folgen einer Abmahnung sind, dass sich der abgemahnte Arbeitnehmer seines Verhaltens bewusst wird und dieses die Zusammenarbeit in Zukunft nicht beeinflusst.
Neben der Abmahnung steht dem Arbeitgeber auch das Mittel einer formlosen Ermahnung offen. In diesem Fall kommt es nicht zu einer offiziellen Dokumentation des festgestellten
Fehlverhaltens. Jedem Arbeitgeber ist anzuraten, bei erstmaliger Feststellung eines Fehlverhaltens den Weg der Ermahnung zu suchen, um das Betriebsklima nicht negativ zu beeinflussen – natürlich stets an der Schwere des Verstoßes nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit orientiert.
Anforderungen und Form und Inhalt
Für das Aussprechen einer Abmahnung sind keine Fristen oder bestimmte Formen einzuhalten. Für Dokumentation und Nachweis ist die Schriftform empfehlenswert. Um als direkte Warnung verstanden zu werden, sollte die Abmahnung zeitnah zum Vergehen ausgesprochen werden.
Inhaltlich hat der Arbeitgeber den konkreten Sachverhalt zu benennen, im Idealfall mit Datum und Uhrzeit. Hierbei sind die konkreten Pflichtverletzungen zu benennen, optional
mit Zeugen, die diese Verletzungen belegen können. Da sich der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers aus dessen Arbeitsvertrag herleitet, ist die Benennung des entsprechenden Vertragsparagraphen ratsam.
Auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Abmahnung sollten mitgeteilt werden. Dem Arbeitnehmer wird so bewusst, welche Folgen die Abmahnung mit sich bringt. Hier empfiehlt es sich, die konkreten, arbeitsrechtlichen Schritte zu benennen, beispielsweise das Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung als Konsequenz einer dritten Abmahnung.
Abmahnung – Folgen für den Arbeitnehmer
Direkte Folgen einer Abmahnung für den Arbeitnehmer sind nicht zu fürchten. Allerdings sollte über die Konsequenzen der Abmahnung nachgedacht werden, wenn diese nicht die
erste ihrer Art darstellt. Bei einem gleichartigen Verstoß kann durchaus die ordentliche Kündigung drohen.
Beachtet werden muss auch, dass je nach Schwere des Verstoßes eine Abmahnung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung auch entbehrlich sein kann, wenn der Vertragsverstoß so schwer wiegt, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, an dem Arbeitsverhältnis weiter festzuhalten.
Für den Arbeitnehmer ist deshalb stets zu überlegen, wie berechtigt die Abmahnung des Arbeitgebers ist und wie sich der Fehltritt in Zukunft vermeiden lässt.
Insbesondere auch im öffentlichen Dienst muss berücksichtigt werden, dass hier die erteilten Abmahnungen in der Personalakte auch von anderen Dienststellen eingesehen werden können. Hier sollte auf eine Löschung nach zwei Jahren nach Erteilung gedrängt werden, um negative Auswirkungen für die Zukunft zu verhindern.
Wann lohnt es sich, gegen die Abmahnung vorzugehen?
Sofern Sie eine nach Ihrer Auffassung unberechtigte Abmahnung erhalten haben, sollten Sie auf Löschung drängen oder gegebenenfalls eine Gegendarstellung fertigen, die ebenfalls zur Personalakte gelangt. In der arbeitsrechtlichen Praxis gibt es eine große Grauzone. In der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung spielen Faktoren wie die Firmenkultur, der Führungsstil und die Gleichbehandlung des gesamten Personals ein.
Als Experten für Arbeitsrecht raten wir von Recht Schaffen, sich mit ihrer Abmahnung und ihren Konsequenzen kritisch zu befassen. Einzelnen Mitarbeitern fällt es oft schwer, die Verhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Abmahnung ist hierbei nie als „persönlicher Angriff“ zu verstehen, sondern als Hinweis auf die vertraglichen Pflichten.
Wenn Sie bei einer aktuellen Abmahnung Folgen als Arbeitnehmer fürchten, stehen Ihnen unsere Rechtsexperten gerne für eine Beratung zur Seite. Wir prüfen Ihre Abmahnung, mögliche Konsequenzen und wie sinnvoll es in Ihrem Fall ist, arbeitsrechtliche Gegenmaßnahmen einzuleiten.